Keine Mobilversion verfügbar; Nur Desktopversion!

Aktuelles - News - Nouvelles - Notizie - Noticias

News vom Versicherungssektor!

 

 

 

Rote Kennzeichentafeln


Artikel: 13, 21.04.2021,  Autor: 

Rote Kennzeichentafeln

 

Mit 12. April 2021 trat eine Erleichterung hinsichtlich der Kennzeichen auf dem Heck-Radträger in Kraft: Sie wird es ermöglichen, dass auch rote Kennzeichentafeln über die Grenze benützt werden dürfen, weil die neu ausgegebenen Tafeln das Internationale Unterscheidungszeichen tragen, so wie bisher die weißen Tafeln. Es besteht keine sofortige Umtauschpflicht, diese ist jedoch gegeben falls ein Kfz-Tausch ansteht. Bei einem Kfz-Wechsel muss die alte rote Tafel abgegeben werden, daher ist es ratsam, diese bereits im Vorfeld erneuern zu lassen. Wer bereits eine rote Tafel hat, kann ab dem 12. April eine neue bei einer Zulassungsstelle bestellen. Allerdings wird man auf die neue Tafel ein paar Tage warten müssen, weil diese erst anzufertigen ist. Verwendet man im Ausland (auch innerhalb der EU bzw. des EWR) das alte rote Kennzeichen ohne internationales Unterscheidungskennzeichen, muss unbedingt das „A“-Pickerl angebracht werden.

 

 


Weiterbildungszertifikat


Artikel: 12, 04.12.2020,  Autor: 

Weiterbildungszertifikat

 

Der Fachverband der Versicherungsmakler stellt nach erfolgreicher Prüfung Frau Mag. Friederike Neißl das Weiterbildungszertifikat aus.

 


Weiterbildungszertifikat

Zulassungsgebühren und Co.


Artikel: 11, 22.05.2018,  Autor: 

Zulassungsgebühren und Kostenersatz

 

 

 


Zulassungsgebühren Seite 1
Zulassungsgebühren Seite 2
von: Site Manager

Pickerl-Überprüfung


Artikel: 10, 22.03.2018,  Autor: 

Pickerl-Überprüfung - Begutachtung nach § 57a KFG

Nachfrist für einige Kfz abgeschafft

 

Ab 20.5.2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“ des Begutachtungstermins mehr möglich.

 

Bisher galten bis zu vier Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termins um die Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen.

 

Ab 20. Mai 2018 gibt es diese Nachfrist für viele Kfz und Anhänger nicht mehr!

 

Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:

  • allen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
  • allen Lkw über und auch unter 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
  • allen Omnibussen (Fahrzeugklassen M2 und M3)
  • Anhängern über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
  • Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

 

Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von drei Monaten d.h. die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.

 

Weiterhin sechs Monate Zeit bleibt für die wiederkehrende Begutachtung bei allen anderen Fahrzeugen

 

Hier gilt wie bisher:

  • Ein Kalendermonat Vorfrist!
  • Gelochtes Kalendermonat
  • Die vier darauffolgenden Kalendermonate

 

Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.

 

Die wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden (Unterschiede z.B. bei NeuKfz etc. sind zu beachten).

 

Bitte bei Auslandsreisen mit dem PKW unbedingt darauf achten dass in vielen Ländern die 4-monatige Toleranzfrist nicht gilt und eine Einreise ohne aktueller, gültiger Prüfplakette nicht möglich ist.

 

 

 


Pickerl-Überprüfung -  Begutachtung nach § 57a KFG
von: Site Manager

Weiterbildungszertifikat


Artikel: 9, 07.12.2017,  Autor: 


Urkunde Weiterbildungszertifikat

Einladung an Einbrecher


Artikel: 8, 20.10.2017,  Autor: 

Einladung an Einbrecher

 

Dass die Urlaubszeit – sowohl im Sommer als auch im Winter - als besonders beliebt bei Einbrechern gilt, ist weithin bekannt. Allerdings wird ihnen das Leben teilweise auch durch den sorglosen Umgang mit sozialen Medien leicht gemacht. Viele Einbrüche in das Eigenheim erfolgen aufgrund von leicht zugänglichen Statusmeldungen auf Facebook, Instagram, Whatsapp oder ähnlichen Kanälen. Was für die Freunde gedacht ist, wird von Langfingern ausgenützt.

 

Wichtig ist vor allem, dass die Einstellungen so gewählt werden, dass nicht jeder diese Informationen lesen kann und diese für unbekannte Dritte gesperrt sind.

 

Gefährlich sind auch unbedachte Urlaubsfotos mit einem Zusatz von wo aus man diese gerade verschickt.

 

Wenn gewisse Grundregeln eingehalten werden, kann das Risiko minimiert werden - wie z.B.:

  • Angaben von Urlaubsdauer sollte vermieden werden
  • Posten von Fotos oder auch Videos auf denen ersichtlich ist, dass man sich nicht zuhause befindet, sollte unterlassen werden.
  • Aufnahmen vom Eigenheim, die dem Einbrecher ermöglichen, sich ein Bild über die Lage zu machen (Fenster/Öffnungen etc.) sollten ebenfalls nicht verschickt oder gepostet werden.

 

Im Normalfall wird zwar das unvorsichtige Posten von den Versicherern nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet (Stand Oktober 2017 – wie die zukünftige Entwicklung aussieht, ist nicht abzusehen), aber dennoch ist nach einem Einbruch mit vielen Unannehmlichkeiten zu rechnen. Außer Acht gelassen werden sollte auch nicht das Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden nach einem Einbruch.

 

 


Einbrecher
von: Site Manager

Elektrofahrräder


Artikel: 7, 20.09.2017,  Autor: 

Elektrofahrräder – sogenannte E-Bikes

 

Die Verwendung von E-Bikes stellt für viele eine Erleichterung im Alltag dar und gilt als beliebtes Sportgerät. Allerdings ist vielen Benützern nicht bewusst, dass möglicherweise  eine eigene Haftpflichtversicherung notwendig wird, da diese in der Haushaltsversicherung nicht inkludiert ist. Bitte unbedingt abklären, ob und inwieweit E-Bike-Benützung mitversichert ist.

 

Das Augenmerk sollt auch auf die zu erzielende Höchstgeschwindigkeit gelegt werden. Sollte das E-Bike schneller als 25 km/h fahren bzw. mehr als 600 Watt haben, ist eine eigene Versicherung unbedingt erforderlich und auch die zusätzlichen Vorschriften (Helmpflicht etc.) sind im eigenen Interesse zu beachten.  Diese E-Bikes werden zwar als E-Bike verkauft, sind aber als Mofa deklariert und unterliegen somit auch den Bestimmungen analog den Mofas.

 

 


von: Site Manager

Drohnen


Artikel: 6, 20.09.2017,  Autor: 

Drohnen – genehmigungspflichtige Fluggeräte

 

Die rechtlichen Vorschriften rund um die Nutzung von Drohnen sind genau definiert. Allerdings wissen die wenigsten Nutzer, dass Drohnen nur bis zu dem geringen Gewicht von  ca. 250 g als Spielzeug gelten und ohne Einschränkung geflogen werden dürfen (bis zu einer Höhe von max. 30 m). Über 250 g gelten eigene Regelungen - siehe Novelle zum Luftfahrtgesetz – LFG aus 2014 - gekoppelt mit der kostenpflichtigen Genehmigung durch Austro Control und einer eigenen Haftpflichtversicherung. Drohnen über 250 g sind in den Privathaftpflichtversicherungen nicht inkludiert. Eine Haftpflichtversicherung (diese ist übrigens eine Pflichtversicherung) ohne Genehmigung ist wirkungslos weil diese nur greift wenn die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird.

 

 


Weiterbildungszertifikat


Artikel: 5, 20.09.2017,  Autor: 


Scheckkartenzulassung


Artikel: 4, 20.09.2017,  Autor: 

Scheckkarten-Zulassungsschein Neu mit Jänner 2011!

 

Ab Jänner 2011 werden nun die neuen, kleinen Zulassungsscheine ausgegeben. Diese stellen eine  praktische Alternative zum üblichen Papier-Zulassungsschein dar, da sie sich im Scheckkartenformat präsentieren. Die Kosten hierfür belaufen sich auf Euro 19,80 und müssen bei Wechselkennzei chen für jedes Kfz im Wechselkennzeichen bezahlt werden.

 

Wer kann den neuen Zulassungsschein beantragen?

Wer ein Fahrzeug anmeldet, Änderungen am Zulassungsschein vornehmen muss oder einfach nur den neuen Zulassungsschein haben möchte, kann entweder direkt bei einer Zulassungsstelle oder über den Versicherungsbetreuer den neuen Zulassungsschein beantragen. Die Abwicklung der Zulassung bleibt unverändert. Bei Antragstellung wird ein Papier-Zulassungsschein ausgehändigt. Dieser verliert nach Erhalt des Scheckkartenzulassungsscheines (spätestens aber nach 8 Wochen) automatisch seine Gültigkeit. Der Scheckkartenzulassungsschein wird an die Zustelladresse (Adresse des Zulassungsinhabers) gesendet.

 

Können bestehende Zulassungsscheine bleiben?

Die aktuellen Zulassungsscheine– aus Papier – bleiben bestehen und müssen nicht umgetauscht werden.

 

Was passiert bei Fahrzeug-Wechsel?

Wenn das Kfz gewechselt wird, wird ein neuer Scheckkarten-Zulassungsschein ausgestellt, der wieder kostenpflichtig ist.

 

Gilt der neue Scheckkartenzulassungsschein auch im Ausland?

Ja, der neue Zulassungsschein ist ein international gültiges Dokument.

 

Welche Daten werden gespeichert bzw. was ist lesbar aufgedruckt?

Die wichtigsten Daten, die für Kontrollen etc. notwendig sind, sind weiterhin mit freiem Auge lesbar. Hierzu zählen unter anderem: Zulassungsbesitzer, Adresse, Kennzeichen, zulässige Gewichte etc. Es befinden sich auch auf dem Chip nur Daten, die auf einem Papier-Zulassungsschein auch vorhanden wären. Zusätzliche Daten werden auf dem Chip nicht gespeichert.

 

Vorteile des neuen Zulassungsscheines:

  • Praktisches Format – passt in jedes Kartenetui
  • Platz sparend und robust
  • Fälschungssicher

 

Nachteile: Kostenpflichtig

 

 


von: Site Manager

Sinnlose Versicherungen vermeiden


Artikel: 3, 20.09.2017,  Autor: 

Laut der Zeitschrift Konsument vom Februar 2009 ist bei Weitem nicht alles an Versicherungen zu empfehlen, was angeboten wird.

 

Nicht alles ist zu empfehlen

 

Nicht empfehlenswert sind in den meisten Fällen die Versicherungen, die oft quasi im Vorbeigehen verkauft werden, z.B. beim Kauf die neuen Schier gegen Diebstahl und Bruch oder beim Erwerb von hochwertigeren Geräten gegen Reparaturkosten. Diese Deckungen kosten in vielen Fällen nur ein paar Euro. Im Vergleich zum Kaufpreis erscheint der Versicherungsschutz, der hoch gepriesen wird, als sehr günstig.

 

Nichts desto trotz sind auch diese paar Euro zu viel, wenn man die Versicherungsleistungen genauer hinterfragt. Was nützt einem die Versicherung, wenn die Reparaturzusage genau so lange gilt wie die gesetzliche Gewährleistung oder die Schier nur ersetzt werden, wenn sie trotz ständiger Aufsicht gestohlen werden (wer nimmt schon seine „Brettln“ mit zu Tisch?).

 

Diese Versicherungen werden im Fachhandel immer wieder angepriesen. In jedem Fall gilt es jedoch vor Abschluss derartiger Polizzen, hellhörig zu sein, die Leistungen genau zu hinterfragen und auch durchzulesen.

 

Durchaus empfehlenswert: Fahrradversicherung

 

Lohnen kann sich eine derartige Versicherung aus dem Fachhandel durchaus beim Kauf eines teuren Fahrrades. Da die Versicherungssumme von Fahrrädern bei fast allen Versicherern begrenzt ist bzw. auf den Versicherungsort beschränkt ist, lohnt sich der Abschluss einer Fahrradversicherung in einigen Fällen durchaus. Überlegenswert ist diese Variante in jedem Fall bei Fahrrädern mit einem Neupreis über 1.500 Euro.

 

 


von: Site Manager

Winterreifen


Artikel: 2, 20.09.2017,  Autor: 

Ohne Winterreifen ist Versicherungsschutz ungewiss

 

Seit 2007 gilt in Österreich auch für PKW bei winterlichen Fahrverhältnissen die Winterreifenpflicht im Zeitraum vom 1. November bis zum 15. April. Der Grund dafür ist klar: in der Vergangenheit haben immer wieder Fahrzeuge mit Sommerreifen im Winter zu teils schweren Unfällen geführt.

 

Neben der zu erwartenden Strafe, wenn man bei winterlichen Fahrverhältnissen innerhalb des oben genannten Zeitraumes sein Auto nicht entsprechend ausgerüstet hat, muss man mit einem Regress durch die Versicherung rechnen, sollte es zu einem Schaden kommen. Vor Einführung dieses Gesetzes war es nach einem Unfall kaum möglich, beim Versicherungsnehmer bzw. Lenker Ansprüche geltend zu machen, weil keine Winterreifenpflicht bestand. Jetzt ist die Situation klar. Verursacht man einen Unfall mit Sommerreifen, so bleibt der Versicherer in der Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von € 11.000,00 leistungsfrei, wenn der Unfall durch die falsche Bereifung verursacht worden ist.

 

Die Kasko bleibt leistungsfrei, wenn zum Fehlen der Winterreifen bei winterlichen Fahrbahnbedingungen auch noch die grobe Fahrlässigkeit wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit kommt.

 

 


von: Site Manager